SC 1912/91 Wegberg Abteilung Radsport – Satzung
- § 1 Zweck der Abteilung
- § 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 3 Organe der Abteilung
- § 4 Mitgliederversammlung
- § 5 Abteilungsleitung
- § 6 Mitgliedsbeiträge
- § 7 Sonstiges
- § 8 Inkrafttreten der Abteilungssatzung
§ 1 Zweck der Abteilung
Die Radsportabteilung ist eine weitere Abteilung im Sportclub 1912 e.V. Wegberg, jedoch mit einer für die Radsportabteilung zusätzlichen eigenen Satzung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege des Radsports, Förderung der Jugend, der Kameradschaft und Geselligkeit. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Aufnahme in die Radsportabteilung erfordert einen schriftlichen Antrag an den Abteilungsvorstand der über die Aufnahme entscheidet.
- Durch die Aufnahme in die Radsportabteilung wird man gleichzeitig Mitglied des Hauptvereins.
- Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen laufenden Beiträge zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft erlischt :
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins/der Radsportabteilung
- durch Austritt aus der Radsportabteilung
- durch Ausschluß aus der Radsportabteilung (Durch einstimmigen Beschluss des Abteilungsvorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung aus der Radsportabteilung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins oder der Radsportabteilung grob zuwiderhandelt.)
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht gegenüber dem Verein/der Radsportabteilung auf.
- Der Austritt aus der Radsportabteilung kann nur zum 30. November erfolgen und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Der Austritt ist dem Abteilungsvorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 3 Organe der Abteilung
- Die Abteilung hat folgende Organe
- die Mitgliederversammlung
- den Abteilungsvorstand
- Der Abteilungsvorstand besteht aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem Geschäftsführer/Kassierer
- dem Jugendwart
- dem Triathlonwart
- dem RTF-Wart
- dem Materialwart
- Daneben können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
- Der Abteilungsvorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum stellvertretenden Abteilungsleiter.
- Der Abteilungsvorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter einberufen und tritt einmal jährlich im Januar zusammen. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge, die den Bestand der Radsportabteilung berühren, die Satzung ändern sollen oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, müssen in der Einladung ausdrücklich genannt sein. Andere Anträge müssen bis 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Abteilungsvorstand eingehen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Abteilungsvorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt – auf Antrag in geheimer Anstimmung – mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über
- die Entlastung des Abteilungsvorstandes
- die Wahl der Mitglieder des Abteilungsvorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern
- Mitgliedsbeiträge
- sonstige Anträge
- Änderungen der Abteilungssatzung bzw. Beschlüsse bezüglich der Auflösung der Abteilung bedürfen einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Abteilungsvorstand oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder der Radsportabteilung einberufen werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist von einem Schriftführer ein Protokoll auszufertigen, das von ihm und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist und in das alle gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind.
§ 5 Abteilungsleitung
- Der Abteilungsvorstand verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte der Radsportabteilung. Angelegenheiten, die Auswirkungen auf den Gesamtverein haben, sind gemeinsam mit dem Gesamtvorstand des Vereins zu entscheiden.
- Der Abteilungsleiter beruft regelmäßig Abteilungsvorstandssitzungen ein, die in der Regel einmal im Monat stattfinden sollen. Die Beschlüsse des Abteilungsvorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlußfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern voraus.
- Der Abteilungsleiter ist zu allen Entscheidungen ermächtigt, die keinen Aufschub bis zu einer Sitzung des Abteilungsvorstandes dulden. Die anderen Mitglieder des Abteilungsvorstandes führen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig durch; bei Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung handeln sie gemeinsam mit dem Abteilungsleiter.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung der Radsportabteilung festgesetzt. Während eines Geschäftsjahres eintretende oder ausscheidende Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und Umlagen für das Kalenderjahr voll zu entrichten.
- Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Kalenderjahres direkt an die Radsportabteilung zu entrichten und werden in der Regel durch Lastschrift eingezogen.
- Beiträge an den Hauptverein fallen nur an, wenn das Mitglied außerhalb der Radsportabteilung in anderen Bereichen des Hauptvereins aktiv wird.
§ 7 Sonstiges
Alle nicht besonders angesprochenen Fragen regeln sich entsprechend der Satzung des Gesamtvereins.
§ 8 Inkrafttreten der Abteilungssatzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Radsportabteilung am 05. März 2006 beschlossen.
Der Vorstand des SC 1912 Wegberg hat die Selbstverwaltung der Radsportabteilung im Rahmen der vorliegenden Abteilungssatzung bestätigt.